Der Bundesfinanzhof wertet Kosten homöopathischer, anthroposophischer oder phytotherapeutischer Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen.

Werden homöopathische, anthroposophische oder phytotherapeutische Behandlungen vom Arzt oder ein Heilpraktiker verordnet, können die Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden.

Selbst bei exotischen Therapien wie der Heileurythmie ist die vorherige Bescheinigung eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nicht erforderlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschied.

Im Streitfall hatte der Hausarzt der Klägerin 36 heileurythmische Behandlungen, wegen eines Bandscheibenvorfalls und chronischer Rückenschmerzen verordnet. Die Kosten von insgesamt 1620 Euro machte sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung für 2009 geltend.

Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Nach Meinung des Finanzamtes hätte die Frau vor Beginn der Behandlungein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK einholen müssen, welche die Erforderlichkeit der Therapie nachweist.

Bundesfinanzhof: Verordnung reicht aus

Dem widersprach nun der Bundesfinanzhof. Laut Gesetz seien Behandlungsmethoden und damit auch Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“ besonders begünstigt. Dazu zähle die Anthroposophie mit dem Heilmittel „Heileurythmie“, die Homöopathie und die Phytotherapie.

Unter bestimmten Voraussetzungen würden daher teilweise auch die gesetzlichen Krankenkassen für diese Behandlungen aufkommen.

Bei diesen gesetzlich anerkannten Behandlungsmethoden reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen, urteilte der Bundesfinanzhof.

Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK sei hier nur für Therapien erforderlich, die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich genannt sind. (mwo)

Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI ZR 27/13